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Schon gewusst?

vom 27.02.2013 veröffentlicht über meinMemo

Ist doch klar - oder doch nicht immer? Auswahlverschulden bei der Veranstaltungsleitung.

In der Muster-Versammlungsstättenverordnung 2005 wird in §38 Abs. 1 und 2 gefordert, dass der Veranstaltungsleiter die Sicherheit und die Einhaltung der Vorschriften gewährleisten muss. Ergänzt wird dies z.B. durch die BGV A1 und andere Vorschriften. Werden Pflichten an Mitarbeiter übertragen so müssen drei Voraussetzungen erfüllt werden:



1. Fachkundenachweis



2. Zuverlässigkeit



3. Schriftliche Übertragung der Pflicht



Nur wenn der Veranstaltungsleiter einen Fachkundenachweis im Bereich "Veranstaltungssicherheit" hat, darf er diese Tätigkeit ausüben. Ausschließlich mit diesem Dokument kann der Arbeitgeber belegen, dass der Mitarbeiter in der Lage ist, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen. Wenn der Mitarbeiter die Vorschriften nicht kennt oder kannte war er nie in der Lage, die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten. Es handelt sich dann um ein Auswahlverschulden, Kontrollverschulden und gegebenfalls ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers.



Abhilfe schafft hier etwa das Seminar "Veranstaltungsleiter, mit Sachkundenachweis". Für mehr Informationen ersehen Sie das Seminarprogramm unter: http://www.veranstaltung-sicherheit.tv