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(Bildquelle: ©McKinsey & Company)
Veranstaltungswirtschaft in Not – fast 50% aller Arbeitsplätze sind gefährdet!

Keine Zukunft ohne Hilfe – Veranstaltungswirtschaft in Not

vom 23.04.2020 veröffentlicht über meinMemo

Aufgrund der aktuellen Beschlüsse des Corona-Kabinetts, der Bundesländer und kommunalen Behörden darf die Veranstaltungswirtschaft in den kommenden Monaten auch weiterhin nicht ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Bundesfinanzminister Olaf Scholz erläuterte, dass sich weitere Hilfsmaßnahmen nun vor allem auf Wirtschaftszweige konzentrieren, die sich wegen der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus noch gedulden müssten. Der VPLT bietet der Politik daher einige Lösungsvorschläge, um die Zukunft der Branche für Medien- und Veranstaltungstechnik zu sichern.

Erwerbsausfallverordnung für Selbstständige Einzelunternehmer*innen in der Medien- und Veranstaltungstechnik

Die Bundesregierung sollte – wie die Schweiz – eine Erwerbsausfallverordnung für die Selbstständigen Einzelunternehmer*innen in der Branche für Medien- und Veranstaltungstechnik beschließen. Wegen der behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sind diese existenziell bedroht, obwohl ihre Tätigkeit nicht explizit durch Gesetze verboten sind. Die berufliche Tätigkeit ist aber bis zu einer Aufhebung des Verbots von Veranstaltungen nicht möglich.

Eckpunkte einer solchen Verordnung wären:
1. Anspruchsberechtigte: Selbstständige Einzelunternehmer*innen in der Veranstaltungswirtschaft, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden.

2. Bemessungsgrundlagen: jährliches Einkommen von 12.000 bis 85.000 Euro

3. Nachweise:
a. Tätigkeitsnachweis in der Veranstaltungswirtschaft durch die Vorlage von Erlösnachweisen, die zumindest zu 75 Prozent aus der Veranstaltungswirtschaft stammen.
b. Vorlage der Steuererklärungen aus drei der letzten vier Jahren 2016/2017/2018/2019 zur Ermittlung des Jahreseinkommens. Hier gilt der Mittelwert.

4. Erstellung von Erwerbseinkommensgruppen zur Bestimmung der Höhe der Entschädigungsleistungen
a. Gruppe 1: 12.000 bis 25.000 Euro 1.665,00 Euro monatliche Entschädigung
b. Gruppe 2: 25.001 bis 37.500 Euro 2.500,00 Euro monatliche Entschädigung
c. Gruppe 3: 37.501 bis 50.000 Euro 3.330,00 Euro monatliche Entschädigung
d. Gruppe 4: 50.001 bis 85.000 Euro 5.500,00 Euro monatliche Entschädigung

Es handelt sich um Entschädigungsleistungen, die auch als „Unternehmerlohn“ eingesetzt werden dürfen. Die Bundesregierung übernimmt hier Verantwortung für die Auswirkung der Maßnahmen, die die Behörden richtigerweise erlassen haben, die aber praktisch ein Tätigkeitsverbot für die Selbstständigen Einzelunternehmer*innen sind. Die Finanzämter können bei der Prüfung des Jahres 2020 unrechtmäßig bezogene Leistungen zurückfordern.

5. Der Anspruch auf die Entschädigungsleistungen (falls notwendig, auch rückwirkend) entsteht ab dem 01. Juni 2020 und dauert bis zur Freigabe einer rechtlichen Möglichkeit der Aufnahme der bisherigen Tätigkeit(en) in der Veranstaltungswirtschaft. Die Entschädigten melden sich dann bei der betreuenden Stelle ab.

Es wäre sicherlich zielführend, wenn die Bundesagenturen für Arbeit die Verordnung durchführen, weil sie mit ihren Behörden flächendeckend in der Bundesrepublik Deutschland vertreten sind.

Weitere Förderung für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen in der Medien- und Veranstaltungstechnik:

Beihilfen
Wir benötigen direkte Beihilfen für Firmen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eine geschäftliche Tätigkeit in der Branche für Medien- und Veranstaltungstechnik nicht oder nur teilweise aufnehmen können. Für jeden bestehenden Arbeitsplatz erhalten diese Unternehmen einen rückzahlungsfreien Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro monatlich pro Vollzeitäquivalent (FTE). Gewertet werden alle bestehenden Arbeitsplätze, die schon zum Beginn der Zuschussphase bestehen. Für eine 100 Prozent Stelle (Vollzeitäquivalent) gibt es einen Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro monatlich.

Im Wesentlichen geht es hier um die Sicherung des Erhalts der „Werkbank“ der Branche für Medien- und Veranstaltungsetchnik. Das Vorhalten von Lagerkapazitäten, Gerätschaften und sonstiger Infrastruktur kostet Geld.

Für einen Ausbildungsplatz erfolgt ein Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro monatlich (Deckung des Lohns und Erhaltung der Schulungsstruktur). Werden Auszubildende während dieser Zuschussphase übernommen, gelten für sie die gleichen Regeln wie für bestehende Arbeitsplätze.

Verpflichtung der Unternehmen
Die Unternehmen, die diese Zuschüsse entgegennehmen, verpflichten sich dazu, den bezuschussten Arbeitsplatzumfang (Vollzeitäquivalent) für mindestens 36 Monate nach Zuschussende aufrecht zu erhalten. Bei Zuwiderhandlung zahlen sie quotal die Zuschussbeträge innerhalb von 12 Monaten zurück. Der Zuschuss der Ausbildungsplätze ist von dieser Regel ausgenommen. Die Zuschussphase gilt rückwirkend ab dem März 2020 und läuft bis 3 Monate nach behördlicher Freigabe aller Veranstaltungsformate in Deutschland.

Gesellschafter
Gesellschafter sollten einen erleichterten Zugang im Falle einer Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. Hier können entsprechende Ausfälle geltend gemacht werden.

Kredite
Die KfW-Förderprogramme „Sofortkredite“ vom 06.04.2020 stellten sicherlich eine Verbesserung dar. Diese werden aber den Unternehmen in der Veranstaltungswirtschaft aufgrund der außergewöhnlich langen und bis heute – immer noch ungeklärten – Dauer des Verbotes von Veranstaltungen nicht wirklich helfen.

Wichtig wäre:
1. Schnellkredite auch für Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind. Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019, maximal 100.000 Euro.
2. Erlass der Tilgung von 25 Prozent der Kreditsummen bei allen Kreditnehmern der KfW-Förderprogramme, die in der Veranstaltungswirtschaft tätig sind. Dies wäre ein fairer Umgang mit den im Markt beschäftigten Unternehmen, die in diesem Jahr verlorenen Umsätzen nie wieder erzielen können, weil die von den Behörden richtigerweise erlassenen Maßnahmen praktisch einen Tätigkeitsverbot (bis mindestens den 31. August) darstellen.
3. Bei einer Verlängerung von Maßnahmen, die Veranstaltungen verbieten (über den 31. August hinaus), müssen weitere finanziellen Hilfen erfolgen.

Kurzarbeitergeld
Der gestrige Beschluss des Koalitionsausschusses greift zu kurz. Das Kurzarbeitergeld muß sofort auf mindestens 80 Prozent der Nettoeinbußen (87 Prozent bei Arbeitnehmern mit Kindern) angehoben werden. Für die Veranstaltungswirtschaft wäre es zusätzlich dringend erforderlich, dass die Regierung den erhöhten Kurzarbeitergeldanspruch bis zum Ende des Verbots von allen Veranstaltungsformaten zusagt.

Auszubildende
Folgende Maßnahmen sind wichtig, um Ausbildungsplätze in der Branche für Medien- und Veranstaltungstechnik zu erhalten und ihre Zukunft durch wichtige Fachkräfte zu sichern:

1. Die ausbildenden Unternehmen unserer Branche haben bereits alle Mittel und Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Ausbildung während der Coronakrise zu gewährleisten. Bei Beibehaltung des Sechs-Wochen-Schutzes (Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung) aus dem BBiG und angesichts der notwendigen Verlängerung der Ausbildungszeit muss die Bundesregierung hier den Unternehmen in existenziellen Nöten unter die Arme greifen, in dem sie die volle Ausbildungsvergütung bis zum Ende der Ausbildungsverträge erstattet.

Der VPLT unterstützt im Grundsatz einige der Forderungen des DGB in seinem vorgestellten Positionspapier „Schutzschirm für Ausbildungsplätze“:

2. „Die aktuellen Abschlussprüfungen der Auszubildenden wurden vorerst verschoben. Es wird jetzt darauf ankommen, ob die Prüfungen noch vor den Sommerferien stattfinden können. Sollte dies aufgrund der globalen Pandemie nicht der Fall sein, favorisieren wir eine Ergänzung des § 21 Absatz 3 BBiG, die Betrieben und Auszubildenden… an diesem Punkt eine echte Rechtssicherheit bietet. Zudem wurden aufgrund der aktuellen Situation die anstehenden Zwischenprüfungen ersatzlos gestrichen. Wichtig ist, dass den Auszubildenden daraus keine Nachteile entstehen. Im Gesetz ist verankert, dass das Absolvieren der Zwischenprüfung Vorrausetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Hier muss Rechtssicherheit für Auszubildende geschaffen und eine befristete Gesetzesänderung im Sinne der Auszubildenden vorgenommen werden. Es darf für die Auszubildenden kein Nachteil durch ausgefallene Zwischenprüfungen geben.“

3. „Ausbildung auch bei Insolvenzen sichern: Vor dem Hintergrund der Krise ist eine deutliche Zunahme der Insolvenzen zu befürchten. Der DGB schlägt vor, Unternehmen, die Auszubildende oder dual Studierende aus Insolvenzbetrieben übernehmen, vorerst befristet bis zum 31.12.2020 mit einer Übernahmeprämie zu unterstützen.“

4. „Ausbildungskapazitäten stärken – Zukunftsfonds einführen: Entscheidend für die weitere Entwicklung des Ausbildungsmarkts wird sein, wie Anreize für mehr betriebliche Ausbildungsplätze unter den schwierigen Bedingungen entwickelt werden können. Hierzu soll ein bundesweiter branchenübergreifender Zukunftsfonds zur Fachkräftesicherung unter der Beteiligung der Sozialpartner eingeführt werden. In diesem Fonds soll ab 2021 u.a. die Übernahme von Auszubildenden… aus insolventen Betrieben finanziert werden.“