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Erläuterung zur Novemberhilfe

vom 27.11.2020 veröffentlicht über meinMemo

Gemeinsam mit den Verbänden der Veranstaltungswirtschaft ist es durch nicht unerhebliche Anstrengungen gelungen, dass die indirekt Betroffenen und über Dritte Beauftragten im Programm berücksichtigt wurden. Wir kritisieren, dass die Zugangsschwelle „über 80% Umsatzeinbruch“ unfair und zu hart ist. Wir hatten für einen wesentlich niedrigeren Satz gestritten. Dieser Einwand wurde jedoch nicht berücksichtigt

Das Wichtige vorab:
Wer von den Schließungsmaßnahmen faktisch betroffen ist und mit einem Umsatzeinbruch von über 80% die Geschäftsgrundlage verloren hat, ist antragsberechtigt. Dies gilt auch für Subunternehmer und Veranstaltungsdienstleister wie Zelt- und Messebauer, Technikfirmen, Dekorateure, Equipmentverleiher, Künstler, DJs, Techniker, Stagehands und Soloselbständige.

Entscheidend sind diese Nachweise:
(a) Über 80% Umsatzeinbruch gegenüber dem Vorjahr. (b) Die Schließungsverordnung muss die Geschäftsgrundlage entzogen haben. Da 2020 keine Aufträge bestehen, dienen die Veranstaltungen des Vorjahres als Vergleich. Diesen Nachweis können auch indirekt Betroffene und über Dritte Beauftragte im Vergleich zum Vorjahresumsatz erbringen. So ist etwa unerheblich, dass ein Industrieunternehmen, für dessen Veranstaltung man 2019 tätig war, selbst nicht von einer Betriebsschließung betroffen ist.

Wie der Nachweis erbracht werden kann:
Wir stellen Euch den Entwurf eines Kausalitätsnachweises (Excel-Vorlage) zur Verfügung. Es muss nach den individuellen Erfordernissen angepasst werden. Erstellt diesen Nachweis vor dem Termin mit dem Steuerberater und speichert ihn sicher ab. Auf dieser Basis wird Eure spätere Dokumentation nachvollziehbar. Auf unserer Internetseite gibt es eine grobe Übersicht über die Schließungsverordnungen der einzelnen Bundesländer. Diese sind relevant für den Nachweis, dass Eure 2019er-Veranstaltungen dort heute untersagt wären. Im Folgenden stellen wir wichtige Auszüge aus den offiziellen FAQs dar:

1.0 Wer bekommt Novemberhilfe?
Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt (mit Ausnahme der unten explizit genannten Ausschlusskriterien), deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:

Direkt Betroffene:
Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Indirekt Betroffene:
Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Über Dritte Betroffene:

Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden. Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive öffentlicher Unternehmen sowie gemeinnütziger Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine) (Stichtag 30. September 2020 bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 29. Februar 2020). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

1.1 Wer ist antragsberechtigt?
Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind (im Folgenden der Einfachheit halber „Unternehmen“ genannt). Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, und somit direkt betroffen sind. Auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Damit ist sichergestellt, dass z. B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten. Ebenso können indirekt betroffene Unternehmen die Hilfe erhalten.

Als Soloselbständige gelten im Rahmen der Novemberhilfe Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigten. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe ohne Beschäftigte sind dann antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben. Soloselbständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter) sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind (vergleiche 2.5 und 2.6).

Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien): Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind, Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz, Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben, Unternehmen, die erst nach dem 30. September 2020 gegründet wurden, Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 dauerhaft eingestellt haben und Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb. Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen (vergleiche 5.2). Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit.

1.2 Wer gilt als direkt betroffen?
Als direkt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören unter anderem Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Gastronomiebetriebe (mit Ausnahme von Außerhausverkauf und Kantinen), Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Museen, Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Bordelle, der Freizeit- und Amateursportbetrieb, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen). Maßgeblich für die direkte Betroffenheit sind die Schließungsverordnungen des Landes oder der Kommune, in dem ein Unternehmen oder Soloselbständiger tätig ist. Die Betroffenheit endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, spätestens jedoch zum 30. November 2020. Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit oder die branchenspezifische Betriebsstättennummer der Agentur für Arbeit. Dieser Nachweis muss im Falle eines Antrags über prüfende Dritte zunächst gegenüber dem prüfenden Dritten erfolgen, auf Nachfrage auch gegenüber der Bewilligungsstelle (auch im Falle eines Direktantrags).

Beispiel: Ein Konzertveranstalter erzielte seine Umsätze im Jahr 2019 ausschließlich mit der Veranstaltung von Live-Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen, welche im November 2020 nicht stattfinden dürfen. Das Unternehmen gilt folglich als direkt betroffen. (Erzielte das Unternehmen in 2019 auch Einnahmen aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten, zum Beispiel CD-Verkauf, gilt es als „Mischbetrieb“, vergleiche 1.5.)

Beispiel: In einem Bundesland ist per (landesrechtlicher oder kommunaler) Verordnung festgelegt, dass Weihnachtsmärkte bis zum 30. November 2020 nicht öffnen dürfen. Als direkt betroffen gelten in diesem Fall die Veranstalter der Weihnachtsmärkte, sofern sie ihren Umsatz im Jahr 2019 ausschließlich mit den nun untersagten Aktivitäten erzielen (unter anderem Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte). Wenn sie ihren Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 80 Prozent mit solchen Aktivitäten erzielten, sind sie als „Mischbetriebe“ antragsberechtigt. Ebenso gelten die Betreiber einzelner Stände und Fahrgeschäfte auf dem Weihnachtsmarkt als direkt betroffen, sofern sie ihren Umsatz im Jahr 2019 ausschließlich mit den nun untersagten Aktivitäten erzielten (u.a. Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte).

1.3 Wer gilt als indirekt betroffen?
Als indirekt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig (das heißt im Jahr 2019 ) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Die Betroffenheit endet, wenn die Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, welche die direkte Betroffenheit der maßgeblichen Geschäftspartner begründet, spätestens jedoch zum 30. November 2020. Für die Feststellung der indirekten Betroffenheit kommt es nicht darauf an, ob die maßgeblichen Kunden/Auftraggeber des indirekt betroffenen Unternehmens oder Soloselbständigen im individuellen Fall auch tatsächlich antragsberechtigt für die Novemberhilfe sind. Es ist ausreichend, wenn jene wirtschaftliche Aktivitäten der Kunden per Verordnung untersagt sind und daher als direkt betroffen gelten, aufgrund derer das indirekt betroffene Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Umsätze erzielt. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit kann beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse sowie die Auswertung der Aufträge und Rechnungen erfolgen, aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind. Dieser Nachweis muss im Falle eines Antrags über prüfende Dritte zunächst gegenüber dem prüfenden Dritten erfolgen, auf Nachfrage auch gegenüber der Bewilligungsstelle (auch im Falle eines Direktantrags).

Beispiel: Eine Veranstaltungsagentur, die für eine Messe arbeitet. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen erzielt. Gleiches gilt, wenn die Veranstaltungsagentur ihren Umsatz sonst zu mindestens 80 Prozent mit Veranstaltungen für Industrieunternehmen erzielt, die aufgrund eines Landesverordnung im November 2020 nicht stattfinden dürfen. Dabei ist unerheblich, dass das Industrieunternehmen nicht schließen muss.

Anmerkung von #AlarmstufeRot: Dieses Beispiel gibt Antwort auf eine häufige Nachfrage. Wer für Industriekunden eine Veranstaltung betreut hat, die als Vergleichsumsatz (2019) im Folgejahr 2020 theoretisch nicht stattfinden kann, ist antragsberechtigt. Dies, wenn der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um über 80% eingebrochen ist. Dies gilt auch für Veranstaltungsdienstleister, Messebauer etc., die vom Effekt der Schließungen dadurch betroffen sind, dass die Veranstaltungen heute untersagt sind.

Beispiel: Eine Musikerin, die über 80 Prozent ihrer Umsätze mit Live-Auftritten in Restaurants erzielt. Die Restaurants sind direkt von Schließungsanordnungen betroffen. Die Musikerin gilt als indirekt betroffene Soloselbständige. Dies gilt auch, falls diese Restaurants nicht antragsberechtigt für die Novemberhilfe sein sollten (zum Beispiel da sie ein untergeordneter Teil eines Unternehmensverbundes sind).

Anmerkung von #AlarmstufeRot: Auch dieses Beispiel verdeutlicht die indirekte Betroffenheit und kann analog für Soloselbstständige, DJs o.ä. angesetzt werden, die zu 80% wegen der Schließungen Umsatzeinbruch erleiden.

Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ist der Umsatz seit Gründung bis zum 31. Oktober 2020 heranzuziehen.

1.4 Wer gilt als indirekt über Dritte betroffen?
Als indirekt über Dritte Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig (das heißt im Jahr 2019 ) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden. Die Betroffenheit endet, wenn die Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, welche die direkte Betroffenheit der maßgeblichen Unternehmen begründet, spätestens jedoch zum 30. November 2020.

Sollte im Falle einer indirekten Betroffenheit über Dritte der tatsächliche Umsatzrückgang während des Lockdowns weniger als 80 Prozent im Vergleich zum Vergleichsumsatz betragen, entfällt die Novemberhilfe und ist zurückzuzahlen. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse sowie die Auswertung der Aufträge und Rechnungen erfolgen, aus denen sich ersehen lässt, ob die Antragsteller tatsächlich zu mindestens 80 Prozent über Dritte im Auftrag von Kunden tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind. Dieser Nachweis muss zunächst gegenüber dem prüfenden Dritten erfolgen, auf Nachfrage auch gegenüber der Bewilligungsstelle.

Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur würde sonst von der Messe beauftragt und ist in diesem Fall indirekt von der Schließung der Messe betroffen. Der Caterer würde sonst von der Veranstaltungsagentur beauftragt und gilt daher als indirekt über Dritte betroffen, sofern er insgesamt mindestens 80 Prozent seiner Umsätze in 2019 durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielte. Als indirekt über Dritte betroffenes Unternehmen muss der Caterer zudem nachweisen, dass er im November 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent erleidet (relativ zum maßgeblichen Vergleichsumsatz). Gleiches gilt zum Beispiel für selbständige Tontechniker und Messemonteure.

Anmerkung von #AlarmstufeRot: Dieser Satz betrifft alle Soloselbständigen, die als Subunternehmer arbeiten, sowie alle Dienstleister wie Messebauer, Equipmentverleiher, Technikfirmen, Eventdekorateure etc., deren Veranstaltungen vom Schließungseffekt der Maßnahmen betroffen sind und deren Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um über 80% zurückgegangen ist. Sie müssen mit einer Auflistung ihrer Veranstaltungen 11/2019 die Kausalität nachweisen, indem sie in der Umsatzauflistung 11/2019 vermerken, warum diese Veranstaltungen heute theoretisch wegen der Schließungsmaßnahmen der Länder ausfallen. Da viele keine Aufträge für 11/2020 hatten, wurde der Vergleichsumsatz 2019 gewählt, als käme er 2020 wieder. Gründe, warum die Veranstaltung 2019 heute nicht stattfinden könnte, sind etwa, dass die Veranstaltungsstätte geschlossen ist (s. Ziffer 5 des MPK-Beschlusses vom 28.10.2020) oder dass Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter untersagt sind (Ziffer 6). Das gilt auch, wenn eine Landesverordnung Veranstaltungen mit über 50 Personen untersagt. Als Vorlage für die Nachweisauflistung haben wir eine Tabelle online gestellt.

Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ist der Umsatz seit Gründung bis zum 31. Oktober 2020 heranzuziehen.

1.8 Sind auch Kulturschaffende und andere Soloselbständige antragsberechtigt?
Ja. Voraussetzung ist, dass sie von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind. Zudem müssen sie im Haupterwerb tätig sein, sofern sie keine Beschäftigten haben (vergleiche 1.1). Kulturschaffende und Soloselbständige, die oftmals keine oder kaum Fixkosten, aber dennoch hohe Umsatzausfälle haben, können die Mittel der Novemberhilfe auch für ihre Lebenshaltungskosten nutzen. Kulturschaffende und andere Soloselbstständige haben zudem ein Wahlrecht: Sie können als Vergleichsumsatz alternativ zum durchschnittlichen Umsatz im November 2019 auch den durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Auch im Falle von Kulturschaffenden und anderen Soloselbständigen werden lediglich Umsätze aus der selbständig-freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit berücksichtigt, nicht jedoch eventuelle Einnahmen aus abhängigen Beschäftigungsverhältnissen.

Beispiel: Ein Gitarrist erzielte im Jahr 2019 mehr als 80 Prozent seiner (inländischen) Einnahmen mit Live-Auftritten, die im November 2020 untersagt sind. Er gilt als direkt betroffen für Konzerte, deren Veranstalter er war, und als indirekt betroffen für Konzerte, für die er durch direkt betroffene Unternehmen engagiert wurde (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen). Wenn der Gitarrist für Akquise und der Abschluss von Veranstaltungsverträgen durch eine Künstleragentur vertreten wird, gilt diese für die betreffenden Umsätze als indirekt über Dritte betroffen.

Anmerkung von #AlarmstufeRot: Hiermit ist ein Beispiel eingeflossen, dass DJs, Künstler etc. antragsberechtigt sind, deren Veranstaltungen heute untersagt ist, auch wenn sie über Dritte beauftragt wurden.