Die Versammlungsstättenverordnung ist ein wichtiges Thema für Veranstalter und technische Dienstleister in der Veranstaltungsbranche
vom 08.10.2007 veröffentlicht über meinMemoCirca 200.000 - 300.000 Unternehmen, Vereine und Institutionen in Deutschland haben einen akuten Handlungsbedarf.
Sie ist ein
wichtiges Thema für Veranstalter und technische Dienstleister in der Veranstaltungsbranche
- besonders betroffen sind Messen, Kongresszentren, Hotels, Gaststätten und
Kommunen in mindestens 11 Bundesländern.
Circa 200.000 - 300.000 Unternehmen, Vereine und
Institutionen in Deutschland haben einen akuten Handlungsbedarf im Zusammenhang
mit der Versammlungsstättenverordnung, kurz V.Stätt. Der Gesetzgeber gibt ein
Regelwerk vor um die Sicherheit von Gästen und Mitarbeitern zu gewährleisten.
Der Haken daran: die wenigsten wissen davon. Besonders betroffen sind Hotel-
und Gastronomiebetriebe, Städte, Gemeinden und Kommunen sowie Betreiber von
Versammlungsstätten, Event-Agenturen und technische Dienstleister.
Der Mensch ist ein geselliges Wesen. Er trifft sich gerne
mit anderen Menschen, um zu essen, zu trinken, sich zu unterhalten oder sich zu
informieren. Häufig werden diese Anlässe kombiniert. Den jeweils richtigen
Rahmen dafür bieten die Säle, Hotels und Veranstaltungshallen, aber auch
Schulaulen, Gemeindehäuser, Rathäuser, etc. in NRW und im besonderen in Köln.
Karneval steht vor der Tür und ein Großteil der Karnevalspräsidenten und
Literaten haben sich bisher noch nicht mit den
für Sie aus den V.Stätt entstehenden Konsequenzen beschäftigt.
An Orten, an denen viele Menschen zusammenkommen,
entstehen zwangsläufig Gefahren für Gäste und Beschäftigte. Um der Entstehung
dieser Gefahren weitestgehend vorzubeugen, wurden nicht nur technische Regeln
wie VDE-Normen und Unfallverhütungsvorschriften geschaffen, sondern auch
Bundeslandspezifische baurechtliche Verordnungen erlassen. In unserem Land
findet die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) des Landes
Nordrhein-Westfalen Anwendung.
In ihr wird unter anderem geregelt, wie viele Personen
abhängig von der Notausgangsbreite und der Fläche im Raum maximal anwesend sein
dürfen, wie viele Stühle in einer Reihe stehen dürfen, welche Abstände Tische
und Stühle haben müssen, wo schwer entflammbare Materialien eingesetzt werden
müssen und -besonders wichtig- welche Pflichten Betreiber und Veranstalter oder
deren Beauftragte treffen.
Mit der Neufassung der VstättVO im Jahre 2002 ging ein
Aufschrei durch die mit Veranstaltungen befassten Personen und Institutionen.
In jeder Versammlungsstätte mussten nun Meister oder mindestens ausgebildete
Fachkäfte mit dreijähriger Berufserfahrung anwesend sein. Bei Aufbau,
Veranstaltung und Abbau. Erhebliche Mehrkosten drohten den Hoteliers, Gastwirten und Veranstaltern.
Darüber hinaus entstanden erhöhte Haftungsrisiken für Pächter, Inhaber,
Vereinen und Kommunen bei Nichteinhaltung der Regelungen und daraus folgendem
Schaden.
Dabei hatte es der Gesetzgeber nur gut gemeint. Durch die
Anwesenheit des Fachpersonals sollte sichergestellt werden, dass die Arbeiten
sicher erledigt und keine unsicheren Gerätschaften installiert werden oder die
Rettung erschwert wird. Der Schutz von Leib und Leben der Beschäftigten und der
Besucher war oberste Priorität. Im letzten Jahr erhörte der Gesetzgeber dann
die kritischen Stimmen aus Veranstaltungstechnik und Gastronomie und
novellierte am 14. November 2006 die Verordnung in NRW.
Nun wurden neben einigen Detailänderungen vor allem die
Anforderungen an die Anwesenheitspflichten und die notwendige Qualifikation der
"Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik" an die Praxis angepasst. Denn
einer der Hauptkritikpunkte war die Tatsache, dass nicht annährend so viele
ausgebildete Meister vorhanden waren und sind, wie bei der alten Regelung
benötigt würden. Und muss wirklich für den Aufbau einer Karnevalssitzung ein
Meister anwesend sein und bezahlt werden?
Die Lösung findet sich jetzt im § 40 der Verordnung. Nach
diesem ist eine "Aufsicht führende Person" ausreichend, wenn von Auf- und Abbau
sowie dem Betrieb der bühnentechnischen Einrichtungen und von Art oder Ablauf
der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind. Eine Gefährdungsanalyse
sollte erstellt werden und die Person muss zudem mit den technischen
Einrichtungen vertraut sein.
Idealerweise ist diese "Sachkundige Aufsichtsperson" in
den relevanten Vorschriften wie VStättVO, Unfallverhütung und Brandschutz
nachweisbar geschult worden und stammt aus dem eigenen Mitarbeiterkreis. Damit
wird gewährleistet, dass sie auch mit der hauseigenen Technik vertraut ist. Die
Schulung eigener Mitarbeiter im Sinne der VstättVO wie sie z.B.die GvWD bR
anbietet, sollte in der Regel flankiert werden durch eine Begehung der
Versammlungsstätte durch einen Meister für Veranstaltungstechnik. Bei komplexen
Aufbauten kann er den Aufbau abnehmen, eine Gefährdungsanalyse erstellen und
die Veranstaltung in die Hände Ihrer "Sachkundigen Aufsichtsperson" übergeben.
Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung der VstättVO
endlich einen Webfehler in einer für die Betroffenen wichtigen gesetzlichen
Regelung beseitigt. Die Schulung zur "Sachkundigen Aufsichtsperson für
Versammlungsstätten" der Handwerkskammer Köln und die Kooperation mit der Firma
GvWD bR setzt Ihre Mitarbeiter nach nur 4-5 Tagen in die Lage, Ihre
Veranstaltungen im vorgegebenen Rahmen sicher zu beaufsichtigen und
Haftungsrisiken zu minimieren.