Concept home purchase contract,Businessmen are signing a house p

Kann man auf Messen geschlossene Aufträge auch widerrufen?

Auf Messen werden Verträge geschlossen oder angebahnt. Solange nur zwei Unternehmer daran beteiligt sind, gibt es auch keine Besonderheiten. Die Besonderheit gibt es aber dann, wenn der Messebesucher ein Verbraucher ist. Denn: Verbraucher werden vielfältig durch das Gesetz in Schutz genommen vor übereilten Entscheidungen – u. a. durch ein Widerrufsrecht bei Onlineverträgen. Solch ein Widerrufsrecht gibt es aber zu Gunsten des Verbrauchers auch dann, wenn der Verbraucher einen Vertrag „außerhalb von Geschäftsräumen“ schließt, bspw. weil er von einem Verkäufer auf der Straße angesprochen wird.

Ob ein Vertragsabschluss am Messestand gültig ist hängt auch von der Gestaltung des Standes ab.

Ob ein Vertragsabschluss am Messestand gültig ist hängt auch von der Gestaltung des Standes ab.

Was hat das mit der Messe zu tun? Hier hat es jahrelang Streit darüber gegeben, ob ein Messestand ein sog. beweglicher Geschäftsraum ist oder nicht (ein Ladengeschäft ist ein unbeweglicher Geschäftsraum). Der Unterschied: Wenn der Messestand ein beweglicher Geschäftsraum wäre, könnte der Verbraucherkunde einen dort geschlossenen Vertrag nicht widerrufen – wäre es kein solcher, dann eben findet der Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen statt, und damit entsteht ein Widerrufsrecht.

Zuletzt hatte der Europäische Gerichtshof den Rahmen dafür vorgegeben, wann was gegeben ist: Bei einem Verkauf an einem Messestand kommt es darauf an, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher als Messebesucher damit rechnen muss, dass er an dem Messestand zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird.

Auf einer klassischen Verkaufsmesse wird ein Verbraucher schwerlich überrascht davon sein dürfen, dass dort auch verkauft werden soll. Dann muss der Verbraucher aber nicht vor der Überraschung geschützt werden, dann gibt es auch kein Widerrufsrecht. Und auf dieses muss der Verbraucher auch ausdrücklich hingewiesen werden. Das kann sich aber auch auf einer Verkaufsmesse ändern, wenn der einzelne Messestand eher aussieht wie ein reiner Informationsstand – denn dann könnte der Verbraucherkunde aufgrund der Aufmachung glauben, dass eben an diesem einen Stand die Information im Vordergrund steht, und nicht ein Vertragsschluss.

Es kommt also auf die Aufmachung an: Kleinigkeiten im Messekonzept wie auch im jeweiligen Standkonzept der Aussteller können also – hier am Beispiel des Widerrufsrechts für Verbraucher – erhebliche juristische Folgen haben.

Der Rechtsanwalt Thomas Waetke kennt sich auch mit dem Vertagsabschluss am Messestand gut aus.

Der Rechtsanwalt Thomas Waetke kennt sich auch mit dem Vertagsabschluss am Messestand gut aus.

Seit 2003 ist Thomas Waetke Rechtsanwalt und seit 2008 auch Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. 2003 hat er mit seinem Kollegen Timo Schutt in Karlsruhe die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte gegründet. Aktive Tätigkeit im Veranstaltungsbereich seit 20 Jahren (Sicherheitsdienst, Veranstalter, Aufbau/Abbau, Planungen). Er berät u. a. Unternehmen aus der Event-, Film- und Musikbranche rund um das Veranstaltungsrecht, z. B. Veranstalter, Agenturen, Technikvermieter, Dienstleister, Betreiber von Versammlungsstätten, Genehmigungsbehörden usw. unter anderem bei der Vertragsgestaltung, in der Planungsphase, in Genehmigungsverfahren oder der Umsetzung verschiedener Regelwerke. Zusätzlich ist Herr Waetke der Herausgeber und Autor des Themenportals www.eventfaq.de.