The silhouettes of concert crowd in front of bright stage lights

Künstlersozialkasse – wer muss eigentlich was wofür zahlen?

Irgendwann ist es soweit – das Steuerbüro kündigt die nächste Prüfung der Rentenversicherung an und erwähnt, dass in diesem Zuge auch die KSK-Abgaben geprüft werden. KSK-Abgaben? Was ist das, werden sich in diesem Moment viele fragen. Es handelt sich um die Abgaben zur Künstlersozialkasse (KSK), die in Deutschland in dieser Form einmalig ist. Das Gesetz gibt es schon seit 1983. Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. So beispielsweise wir ganz klassisch als Verlag memo-media, der mit Autoren, Fotografen und vielen Künstlern zusammenarbeitet. Aber wie ist es mit Unternehmen, die beispielsweise auf Messen mit Künstlern auf ihre Produkte aufmerksam machen oder für Firmenfeste regelmäßig Künstler buchen? Selbst die grafische Gestaltung des Internet-Auftritts kann ja schon abgabepflichtig sein. Für Künstler beinhaltet die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) die Versicherungszweige der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Werden sie nach dem KSVG versichert, so haben sie an die KSK einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen. Dieser Beitrag wird durch die KSK „aufgestockt“ (vergleichbar einem Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis) und dann an die zuständigen Träger (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) weitergeleitet. Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Andreas Kißling, Verwaltungsangestellter, ist seit 1989 bei der Künstlersozialkasse tätig. Für die Eventmoods powered by memo-media sprachen wir mit ihm über die wichtigsten Eckpunkte, die das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für Unternehmen mit sich bringt.

Beauftrag ein Unternehmen Künstler oder Publizisten, muss es die Künstlersozialabgaben zahlen.

Beauftrag ein Unternehmen Künstler oder Publizisten, muss es die Künstlersozialabgaben zahlen.

Lieber Herr Kißling, können Sie kurz und knapp beschreiben, welche Unternehmen KSK-abgabepflichtig sind?

Andreas Kißling: Ich denke, dass wohl fast jedes Unternehmen irgendwann einmal KSK-abgabepflichtig werden kann. Denn die meisten Unternehmen kommen mit Kunst oder Publizistik in Berührung, ohne dass es auf den ersten Blick offensichtlich ist. Zum Bereich der Kunst oder Publizistik gehören auch die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Fast jedes Unternehmen betreibt Werbung, um sich am Markt zu präsentieren (also Eigenwerbung), von der Arztpraxis über den Handwerksbetrieb bis hin zum Pizzadienst. Und so muss jedes Unternehmen, das zum Zweck der Eigenwerbung nicht nur gelegentlich Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilt, die Künstlersozialabgabe zahlen. Ab dem Jahr 2015 ist gesetzlich geregelt, dass Entgeltzahlungen bis 450 Euro pro Kalenderjahr als gelegentlich gelten. Das bedeutet im Umkehrschluss: Sie müssen die Künstlersozialabgabe dann leisten, wenn Sie im Rahmen der Eigenwerbung in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 450 Euro für künstlerische oder publizistische Leistungen zahlen. Und 450 Euro kommen schnell zusammen.

Und darauf ist die Künstlersozialabgabe dann zu zahlen?

Andreas Kißling: Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte wie Gagen, Honorare, Tantiemen zu zahlen, die an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören auch alle Nebenkosten, z. B. Telefon- und Materialkosten. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an eine juristische Person wie eine GmbH, an eine KG oder GmbH & Co. KG oder an eine OHG. Und auch auf die steuerfreien Aufwandsentschädigungen wie Reise- und Bewirtungskosten muss keine KSK-Abgabe gezahlt werden. Beachten Sie: Verkauft eine Künstler- oder Veranstaltungsagentur die Leistung eines Künstlers an ein Unternehmen, so ist die Agentur grundsätzlich abgabe- und meldepflichtig und nicht das Unternehmen. Die Abgabewerte werden übrigens jedes Jahr neu festgelegt. Für 2019 liegen sie bei 4,2 Prozent.

Auch der Einsatz von Journalisten, Mediengestalter oder Fotografen ist abgabepflichtig.

Auch der Einsatz von Journalisten, Mediengestalter oder Fotografen ist abgabepflichtig.

Nehmen wir als Beispiel einen klassischen Tag der Offenen Tür eines Unternehmens, zu dem es öffentlich einlädt und sich über viele Besucher freut. Die Marketing-Abteilung plant den Tag komplett selbst. Für die Unterhaltung der Gäste wird von der Marketing-Abteilung ein Kinderzauberer für 650 Euro Tagesgage engagiert, außerdem spielt eine sechsköpfige Band, die für 2.000 Euro verpflichtet wurde. Ständig anwesend ist ein freier Journalist, der über den Tag berichten wird und diese Pressemitteilung an die regionale Presse versendet. Für die Begleitung des Tages, das Verfassen des Textes und denn anschließenden Versand der Meldung stellt er pauschal 1.000 Euro in Rechnung.

Andreas Kißling: Prima, das ist ein gutes Beispiel. Ob eine Betriebsfeier öffentlich ist, hängt vom Teilnehmerkreis ab. Sind ausschließlich Betriebsangehörige, ggf. mit Ehegatten bzw. Partnern eingeladen, ist von einer internen bzw. nicht öffentlichen Veranstaltung auszugehen. Richtet sich die Einladung auch an freie Mitarbeiter, Geschäftsfreunde, Personen des öffentlichen Lebens usw., handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung. Der Tag der Offenen Tür ist also eine öffentliche Veranstaltung. Die Honorare der genannten Gewerke belaufen sich auf zusammen 3.650 Euro. Die Künstlersozialabgabe stellt den „Quasi-Arbeitgeberanteil“ dar, der den Unternehmen erhoben wird. Dabei unerheblich ist, ob der engagierten Künstler oder Publizist selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist. Der KSK-Abgabesatz beträgt für dieses Jahr 2019 4,2 Prozent. Es müssen also bei der beschriebenen Veranstaltung 153,30 Euro an die Künstlersozialkasse entrichtet werden. Sie sehen selbst, das ist bezogen auf den Tag der Offenen Tür nicht viel. Unangenehm dagegen wird es, wenn man die Abgabe vergisst, und dieses erst bei der auf jeden Fall stattfindenden Prüfung durch die Rentenversicherung auffällt. Denn dann sind noch Versäumniszuschläge und und und fällig. Wenn man frühzeitig an die KSK-Abgabe denkt und diese mit einkalkuliert, ist der Betrag sicherlich verschmerzbar. Grundsätzlich kann man immer bei der KSK in Wilhemshafen anrufen und einfach nachfragen, ob dieses oder jenes abgabepflichtig ist. Die Sprechzeiten des Service-Teams sind montags bis freitags von 9:00 bis 1600 Uhr: Tel 04421 – 9734051500. Auch im FAQ-Bereich unserer Website findet man viele Erklärungen und Beispiele.

Lieber Herr Kißling, vielen Dank für dieses informative Gespräch.

Die Künstlersozialkasse unterstützt Künstler und Publizisten bei den Abgaben für die Renten-, Kranken-und Pflegeversicherung.

Die Künstlersozialkasse unterstützt Künstler und Publizisten bei den Abgaben für die Renten-, Kranken-und Pflegeversicherung.

Andreas Kißling, 58 Jahre alt, verheiratet, ist seit 1989 bei der Künstlersozialkasse als Verwaltungsangestellter zunächst in der Abteilung Betriebsprüfung tätig gewesen, dann in 2007 gewechselt in die Abteilung Auskunft und Beratung. Er ist als Berater viel auf Messen und Events unterwegs und spricht so auch regelmäßig auf der BOE International in Dortmund. Für weitere Informationen hierzu können Sie sich an info@memo-media.de wenden.