Header_Blog_Fotorechte-firmenjubilaeum

Fotos & Co. beim Firmenjubiläum: Was man rechtlich wissen muss!

Ein Firmenjubiläum ist nicht einfach ein Firmenjubiläum, sondern auch ein Hort voller juristischer Fragen. Als Rechtsanwalt für IT-Recht, Eventrecht, Urheber- & Medienrecht kenne ich die Tücken, über die man sich vor dem Firmenjubiläum informieren sollte. In diesem Kurz-Beitrag stelle ich ein paar Themen vor.

Jubiläum muss ein Jubiläum sein!

Ein Unternehmen darf sich nicht älter machen, als es ist. Wird ein „runder Geburtstag“ gefeiert, muss das auch den Tatsachen entsprechen. Bei Werbeangaben, Gewinnspielen usw. spielt insbesondere das Wettbewerbsrecht eine Rolle. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das Gewinnspiel (auch) dazu dient, an Adressen von Kunden zu kommen, um diese für Werbezwecke zu nutzen. Auch ist Vorsicht geboten bei der Verquickung von Gewinnspiel und Verkauf, d. h. wenn man am Gewinnspiel nur teilnehmen kann, wenn man zugleich ein Produkt kaufen muss.

Fotos von Besuchern beim Firmenjubiläum?

Ein Firmenjubiläum kann ein sogenanntes zeitgeschichtliches Ereignis sein. Das hat zur Folge, dass Besucher der Jubiläumsveranstaltung auch ohne ihre Zustimmung fotografiert und die Fotos öffentlich verwertet werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat dies jüngst für ein Sommerfest einer Mietergenossenschaft entschieden: Hier durfte der Veranstalter Fotos seiner Gäste machen und die Fotos später in einer Zeitschrift verwenden. Offen bleibt allerdings die Frage, ob bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis, das nur lokal begrenzt auf eine bestimmte Stadt ist, die Fotos dann auch weltweit veröffentlich werden dürfen – was der Fall ist, wenn sie ins Internet gestellt werden.

Öffentlich oder privat?

Ein Firmenjubiläum ist eine öffentliche Veranstaltung, sofern nicht die Besucher innerlich verbunden (z. B. Verwandte, Freunde) sind und zu einem abgrenzbaren Personenkreis gehören (z. B. Kunden oder Mitarbeiter). Bei großer Besucherzahl, Einladung an Jedermann oder auch an fremde Kunden wird die Veranstaltung öffentlich sein. Auch, wenn man seine Veranstaltung als „geschlossene Veranstaltung“ bezeichnet und beispielsweise nur Kunden einlädt, kann die Veranstaltung rechtlich gesehen dennoch öffentlich sein. Die Folge: Bei Musiknutzung muss GEMA bezahlt werden, Jugendschutzgesetz und Gaststättengesetz sind zu beachten usw.

Genehmigungen?

Zu prüfen ist, ob eine Genehmigung für die Durchführung der Veranstaltung notwendig ist. Dies kann der Fall sein durch Ausschank von Alkohol, (Musik-)Lärm, Nutzung von Parkflächen außerhalb des Firmengeländes usw. Aber auch, wenn die firmeneigene Lagerhalle als Veranstaltungshalle genutzt werden soll, sollte geprüft werden, ob eine (Bau-)Genehmigung notwendig ist. Nur weil das Firmengelände im Alltag als Betriebsgelände funktioniert, bedeutet das nicht, dass man hier auch eine Veranstaltung durchführen kann und darf.

Versicherung für das Firmenjubiläum?

Es empfiehlt sich, rechtzeitig vorher zu prüfen, ob die Feierlichkeiten zum Jubiläum ausreichend versichert sind. Insbesondere bei Kutschfahrten, Ponyreiten, Hüpfburgen usw. sollte der Versicherer eingebunden werden. Möchte das Unternehmen nur einzelne Mitarbeiter zusätzlich belohnen (z. B. durch eine Incentive-Reise), sollte bedacht werden, dass dann die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift. Das gilt übrigens auch bei Firmenevents, die bei genauem Hinsehen keine wirklichen Betriebsveranstaltungen sind (weil z. B. nicht alle Mitarbeiter eingeladen wurden).

Sicher feiern

Viele Unternehmen veranstalten einen Tag der Offenen Tür. Bei schönem Wetter, guter Werbung und vielleicht noch bei Ankündigung eines prominenten Stargasts kann die „offene Tür“ sehr schnell zu einem Problem werden. Da werden Sekretärinnen und Lagerarbeiter als Security oder Parkplatzeinweiser abgestellt, Besucher kommen unkontrolliert auf das Gelände, die Straße ist zugeparkt. Ein Unternehmen, das z. B. Autoreifen produziert, ist keine Eventagentur. Genauso, wie dieses spezialisierte Unternehmen vom Autofahrer erwartet, dass der seinen Autoreifen nicht selbst herstellt, sondern beim Profi kauft, sollte auch das feiernde Unternehmen auf Profis zurückgreifen und die Jubiläumsfeier von Profis planen oder zumindest begleiten lassen.

Steuerrecht

Die Ausgaben für eine Firmenveranstaltung können Betriebsausgaben sein, die steuerlich abzugsfähig sind. Allerdings hat der Bundesfinanzhof jüngst die Ausgaben für ein Golfturnier eines Unternehmens als nicht abzugsfähig angesehen. Ein Grund mehr, das Veranstaltungskonzept durch Fachleute prüfen zu lassen. Eine Einladung zum Firmenjubiläum kann beim Kunden und beim Beschäftigten ein geldwerter Vorteil sein, der zu versteuern ist. Hier sind die gesetzlichen Grenzbeträge zu beachten; schon ein Euro Kosten zuviel kann schon zu einer unangenehmen Verteuerung durch Steuern führen.